1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR210). In Ausgabe 11/2016 erschien der Artikel von P. Schelling, der die rechtliche Situation in Deutschland beschreibt. In Ergänzung dazu wird in diesem Beitrag von… Click to show full abstract
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR210). In Ausgabe 11/2016 erschien der Artikel von P. Schelling, der die rechtliche Situation in Deutschland beschreibt. In Ergänzung dazu wird in diesem Beitrag von B. Dörr et al. und dem Folgebeitrag von H. Andel und W. Kröll die jeweilige Rechtslage in der Schweiz und in Österreichdargestellt. Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen zu bewirken2. NachneuemRecht ist esgrundsätzlich nicht(mehr)derbehandelndeArztselbst, der allfällige Behandlungsentscheide für urteilsunfähige Patienten trifft.Vielmehr obliegt dieser Entscheid – vorausgesetzt seitens des Patienten liegen keine im urteilsfähigen Zustand hinreichend konkret getroffenen Vorgaben für zukünftigeBehandlungsentscheidungenvor–der gesetzlich zurVertretung einerurteilsunfähigen Person bei medizinischen MaßnahmenberufenenPerson3.Demnach ist in solchen Situationen – außer bei der sogenannten Dringlichkeit (siehe unten) – immer ein Handeln des Vertreters erforderlich, um einen medizinischen Eingriff bei einer urteilsunfähigen Person zu rechtfertigen. . Abb. 1 veranschaulicht die Umsetzung des neuen Rechts anhand eines Schaubildes, enthalten in einer gemeinsam von Rechtsdienst und Klinischem Ethikkomitee des UniversitätsSpitalsZüricherstellteneinschlägigen Weisung.4 Anders als in Deutschland hat somit jeder urteilsunfähige Patient qua Gesetz eine vertretungsberechtigte Person
               
Click one of the above tabs to view related content.