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Kernkapazitäten von gemäß Art. 20 Absatz 1 IGV benannten Flughäfen für den Bereich der übertragbaren Krankheiten zur Durchführung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005; IGV) in Deutschland

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) haben durch das „Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ vom 20. Juli 2007 (BGBl. II, S. 930) in Deutschland die… Click to show full abstract

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) haben durch das „Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ vom 20. Juli 2007 (BGBl. II, S. 930) in Deutschland die Geltung eines Bundesgesetzes erlangt [1]. Artikel 20 Absatz 1 der IGV verpflichtet Deutschland als IGV-Vertragsstaat u. a. Flughäfen zu benennen, welche die in Anlage 1 der IGV vorgesehenen Kernkapazitäten zu schaffen und vorzuhalten haben. Artikel 19 Satz 1 Buchstabe a der IGV verpflichtet die Vertragsstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anlage 1 der IGV für benannte Flughäfen beschriebenen Kernkapazitäten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der IGV geschaffen werden. Die genannten Kernkapazitäten sollen die Vertragsstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 IGV in die Lage versetzen, umgehend und wirksam auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite (GNIT) zu reagieren. Das „Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)“ (IGV-DG) enthält dazu nähere Umsetzungsvorschriften [2]. In Deutschland müssen an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München seit dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein (§ 8 Absatz 1 IGV-DG). Darüber hinaus können die zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden weitere Flughäfen bestimmen (§ 8 Absatz 2 IGV-DG). Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagierund Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an dem jeweiligen Flughafen vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein (§ 8 Absatz 4 IGV-DG). Da Anlage 1 Teil B der IGV lediglich in allgemeiner Weise beschreibt, welche Kernkapazitäten an den Flughäfen vorhanden sein müssen, hat das Robert Koch-Institut gemäß § 8 Absatz 3 IGVDG die Aufgabe, für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten gemäß Anlage 1 Teil B IGV abzugeben. Die vorliegende Empfehlung des Robert Koch-Institutes ist an die obersten Landesgesundheitsbehörden gerichtet. Sie hat als Empfehlung einen nicht verbindlichen Charakter. Sie dient dazu, die Kernkapazitäten systematisch darzustellen und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei ihrer Entscheidung gemäß § 8 Absatz 4 IGV-DG zu unterstütKernkapazitäten von gemäß Art. 20 Absatz 1 IGV benannten Flughäfen für den Bereich der übertragbaren Krankheiten zur Durchführung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005; IGV) in Deutschland

Keywords: kernkapazit ten; igv; die; der; flugh fen; absatz igv

Journal Title: Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
Year Published: 2018

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