In Arzthaftungsverfahren kann das Gericht in Ermangelung eigener medizinischer Sachkunde das Vorliegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nicht selbst beurteilen. Dies gilt auch fur die Frage der Kausalitat zwischen einem Behandlungsfehler und… Click to show full abstract
In Arzthaftungsverfahren kann das Gericht in Ermangelung eigener medizinischer Sachkunde das Vorliegen eines behaupteten Behandlungsfehlers nicht selbst beurteilen. Dies gilt auch fur die Frage der Kausalitat zwischen einem Behandlungsfehler und dem patientenseits behaupteten Gesundheitsschaden. Insoweit ist das Gericht auf das Gutachten eines medizinischen Sachverstandigen angewiesen und an dessen Bewertung gebunden, sofern keine Qualitatsmangel in medizinischer und/oder juristischer Hinsicht vorliegen. Je besser der medizinische Sachverstandige den juristischen Hintergrund in Arzthaftungsverfahren kennt, desto geringer ist das Risiko von juristischen Qualitatsmangeln in Arzthaftungsgutachten und damit auch von Fehlurteilen.
               
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